Wenn die Beschwerdeführerin aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit der Aussagen von N.________ in Frage stellt, ist ihr mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass N.________ als Zeuge zu wahrheitsgetreuen Aussagen verpflichtet war. Im Rahmen der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 wurde er nicht nur über seine Rechte und Pflichten als Zeuge, sondern auch über die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage (Art. 307 StGB) aufgeklärt (Akten W 20 249, pag. 15 110 002 Z. 16-33). Der Umstand, dass N.___