15 110 008 Z. 199-227]). 7.3.3 Die Beschwerdeführerin scheint eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung sodann darin zu sehen, dass weder sie selbst noch die Mitaktionäre resp. die der Familie S.________ entstammenden Mitverwaltungsräte von der Bonuszahlung an den Beschuldigten und dem Opting out gewusst hätten (vgl. IV.7.1 hiervor und S. 16 der Beschwerde). Wie bereits in der Eingabe vom 16. April 2024 bringt sie auch im Beschwerdeverfahren vor, die gegenteilige Annahme der Staatsanwaltschaft stütze sich einzig auf die unglaubhafte Zeugenaussage von N.________, welcher eigene Interessen zu wahren habe (vgl. Akten W 20 249, pag.