718b OR genügt hätte, mit der Staatsanwaltschaft noch keinen Beweis dafür dar, dass er deswegen vorsätzlich eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen hätte. Dies umso mehr, als es zu beachten gilt, dass die von den Organen der Beschwerdeführerin gelebte Unternehmenskultur vorwiegend mündliche Kommunikation und wenig Dokumente beinhaltete, was im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb (vgl. dazu die Aussagen von N.________ anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 [Akten W 20 249, pag. 15 110 008 Z. 199-227]).