vgl. dazu auch E. IV.3.3.1). Zum anderen stellt der Umstand alleine, dass der Beschuldigte in dem von der Dispositionsmaxime durchdrungenen Zivilverfahren kein Dokument ins Recht legen konnte, welches der gesetzlichen Formvorschrift von Art. 718b OR genügt hätte, mit der Staatsanwaltschaft noch keinen Beweis dafür dar, dass er deswegen vorsätzlich eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen hätte.