718b OR nicht eingehalten wurde, was deren Nichtigkeit zur Folge hatte, nicht mit einer strafrechtlich relevanten Pflichtwidrigkeit gleichgesetzt werden. Zum einen ist ihr zuzustimmen, dass nicht jedes aus gesellschaftsrechtlicher Sicht pflichtwidrige Verhalten zwingend strafrechtlich relevant ist, zumal allfällig tangierte Aktionärs- oder Gläubigerinteressen nicht Teil des bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB strafrechtlich geschützten Rechtsguts sind (GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, 2017, Rz. 238 mit Hinweisen; vgl. dazu auch E. IV.3.3.1).