24 Beklagten (hier: dem Beschuldigten) nicht gelungen sei und er die Zahlung bösgläubig empfangen habe (vgl. Akten W 20 249, pag. 15 006 129-131). 7.3.2 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme ausführt, kann die zivilrechtliche Erkenntnis, dass bei der Selbstkontrahierung des Beschuldigten zum Abschluss der Bonuszahlung die Formvorschrift von Art. 718b OR nicht eingehalten wurde, was deren Nichtigkeit zur Folge hatte, nicht mit einer strafrechtlich relevanten Pflichtwidrigkeit gleichgesetzt werden.