_) liege, die Selbstkontrahierung aber zur natürlichen Vermutung führe, dass der Beklagte (hier: der Beschuldigte) kein Recht auf eine Bonuszahlung gehabt habe, so dass er im Rahmen des Gegenbeweises nachweisen müsse, dass die Vergütung zum Marktwert erfolgt sei. Das Regionalgericht gelangte alsdann zur Auffassung, dass der Gegenbeweis dem