15 004 151). Letzteres erwog im Entscheid CIV 21 1296 vom 20. Juni 2023 im Zusammenhang mit der aktienrechtlichen Rückerstattungspflicht gemäss Art. 678 Abs. 2 OR, dass die Beweislast für das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei den Klägern (hier: der Beschwerdeführerin und den Brüder S.________) liege, die Selbstkontrahierung aber zur natürlichen Vermutung führe, dass der Beklagte (hier: der Beschuldigte) kein Recht auf eine Bonuszahlung gehabt habe, so dass er im Rahmen des Gegenbeweises nachweisen müsse, dass die Vergütung zum Marktwert erfolgt sei.