SR 220) zur Anwendung gelange. Da weder ein schriftlicher Vertrag über die Bonuszahlung noch eine Protokollierung des Genehmigungs- bzw. Ermächtigungsbeschlusses vorliege, sei das Formerfordernis von Art. 718b OR nicht erfüllt, was die Nichtigkeit der Sondervergütung zur Folge habe (Akten W 20 249, pag. 15 004 151). Zur aktienrechtlichen Rückerstattungspflicht bzw. der Feststellung eines allfälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung äusserte sich das Obergericht des Kantons Bern – anders als das Regionalgericht – nicht (Akten W 20 249, pag. 15 004 151).