15 004 139-153). Streitgenstand war die Frage, ob der Beschuldigte die «Sondervergütung» (nachfolgend: Bonuszahlung) in der Höhe von CHF 340’000.00 rechtmässig bezogen hatte (Akten W 20 249, pag. 15 004 148 E. 10.1). Das Obergericht des Kantons Bern gelangte mit dem Regionalgericht zum Schluss, dass es sich beim Abschluss der Bonuszahlung durch den Beschuldigten mit der Beschwerdeführerin um eine Selbstkontrahierung handle, womit Art. 718b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) zur Anwendung gelange.