7.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Bonuszahlung zu Recht eingestellt hat: 7.3.1 Unbestritten ist, dass mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 23 313 vom 8. Dezember 2023 bereits rechtskräftig über die Bonuszahlung entschieden wurde und die Beschwerdeführerin den strittigen Betrag am 13. Februar 2024 zurückerhalten hat (Beschwerde, S. 15; zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern: vgl. Akten W 20 249, pag. 15 004 139-153).