Dass im Lohnausweis 2018 [Ass.-Nr. 2003, Buchhaltung 2018, Register T «Personalaufwand»] «Gewinnbeteiligung» steht, hat nicht zur Folge, dass es sich deswegen um eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB handeln würde. Dieser Tatbestand ist augenscheinlich nicht erfüllt.