Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die beiden Mitverwaltungsräte von diesem Bonus an A.________ wussten und dass sie damit einverstanden waren. Die Auszahlung des Bonus stellt somit keine pflichtwidrige Vermögensschädigung der C.________ dar, weshalb der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB ausser Betracht fällt. Die Bonussumme wurde in der AHV-Lohnbescheinigung für das Jahr 2018 [pag. 04 001 082-083] korrekt angegeben, ebenfalls im Lohnausweis. Dass im Lohnausweis 2018 [Ass.-Nr.