7. 7.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten mit Strafanzeige vom 10. März 2020 zunächst vor, er habe sich mit ihren Mitteln einen Bonus von CHF 340’000.00 ausbezahlen lassen, ohne dass die Mitverwaltungsräte (E.________ und F.________) bzw. Mehrheitsaktionäre (E.________, F.________ und G.________) davon gewusst hätten. Die Auszahlung eines Bonus in dieser Höhe stelle eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum ihrem Nachteil dar (vgl. Akten W 20 249, pag. 04 001 004 und 014-015; vgl. auch pag. 15 004 054-056 [Zusammenfassung Bonus]).