Die Konkurseröffnung dokumentiert in erster Linie einen bestimmten Grad der Gefährdung der Gläubigerinteressen, weil erst durch sie die Beeinträchtigung der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das Schuldnervermögen manifestiert wird. Erst unter dieser Voraussetzung entsteht ein hinreichendes Bedürfnis, die Bankrotthandlungen strafrechtlich zu ahnden (zum Ganzen: BGE 148 IV 170 E. 4.2 mit Hinweisen).