Die Konkurseröffnung stellt gemäss den Art. 163-167 StGB eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, welche vom Vorsatz des Täters nicht erfasst zu werden braucht; die Frage, ob sie erfüllt ist, ist unabhängig vom Verschulden allein nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Konkurseröffnung dokumentiert in erster Linie einen bestimmten Grad der Gefährdung der Gläubigerinteressen, weil erst durch sie die Beeinträchtigung der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das Schuldnervermögen manifestiert wird.