mit Hinweisen 6B_79/2011; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2). Beim Tatbestand des betrügerischen Konkurses greift der Schuldner nicht direkt in fremdes Vermögen ein. Er schädigt oder gefährdet die Interessen seiner Gläubiger vielmehr indirekt dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen sollte, vorsätzlich entzieht (BGE 103 IV 227 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2; 6S.18/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2).