21 Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Sie stellen eine strafrechtliche Ergänzung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dar (BGE 148 IV 170 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 III 52 E. 1.3.1; mit Hinweisen 6B_79/2011;