wollte Urkunde mit dessen Einverständnis mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet und ein Hinweis auf das tatsächlich bestehende Vertretungsverhältnis fehlt. Die vom Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des Letzteren unterzeichnete Erklärung ist daher grundsätzlich echt, da der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller, d.h. der Vertretene, mit dem gemäss der «Geistigkeitstheorie» wirklichen Aussteller identisch ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2; 128 IV 265 E. 1.1.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3;