Bei Vertretungsverhältnissen ist wirklicher Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Dies gilt nicht nur bei der offenen Stellvertretung, bei welcher der Beauftragte mit seinem eigenen Namen, allenfalls mit einem das Auftragsverhältnis hervorhebenden Zusatz («i.A.» «i.V.» etc.), die vom Auftraggeber nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde unterzeichnet, sondern grundsätzlich auch für die sogenannte verdeckte Stellvertretung, bei welcher der Vertreter die vom Vertretenen nach Existenz und Inhalt ge-