Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, erfüllen den Tatbestand nicht, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.