Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, erfüllen den Tatbestand nicht, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen.