So hat die Vorinstanz zur Genüge dargelegt, aus welchen Gründen sie welche Beweismassnahmen als nicht zielführend erachtet. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass sie auch in dieser Hinsicht nicht dazu gehalten war, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten zu befassen. Eine Gehörsverletzung ist jedenfalls nicht auszumachen.