Eine weitergehende Prüfung der vorgebrachten Rügen erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang. 5.8 Soweit die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der Abweisung der mit Eingabe vom 16. April 2024 gestellten Beweisanträge eine Gehörsverletzung rügt und moniert, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht mit ihren Argumenten auseinandersetzt, «sondern einfach mit Verfügung vom 2. Mai 2024 sämtliche Beweisanträge abgewiesen», ist ihr entgegenzuhalten, dass erwähnte Verfügung die bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen hinlänglich erfüllt.