15 004 069-082), liegt eine Gehörsverletzung vor. 5.7.2 Da sich die Staatsanwaltschaft auch in der oberinstanzlich Stellungnahme nicht zu den fraglichen Delikten äussert, ist eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (dazu E. IV.5.4.3) nicht möglich. Die implizite (Teil-)Nichtanhandnahmeverfügung ist daher aufzuheben und das Verfahren insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine weitergehende Prüfung der vorgebrachten Rügen erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.