5.7 5.7.1 Wie erwähnt (E. IV.3.6.3), muss aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf Art. 6 StPO davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Konkurs der H.________ beanzeigten Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung Art. 166 StGB implizit nicht an die Hand genommen hat. Gleiches gilt hinsichtlich des mit Eingabe vom 16. April 2024 geäusserten Verdachts der Gläubigerbevorzugung nach Art.