17 Ganzen: Akten W 20 249, pag. 15 004 069-082) befasst. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist damit verletzt. 5.6.2 Da sich die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich nicht zur Einstellung des Vorwurfs der Misswirtschaft äussert und eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (dazu E. IV.5.4.3) entsprechend nicht möglich ist, ist die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und das Verfahren insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.