165 StGB erfüllt sei. Diese blosse Feststellung genügt den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal daraus nicht hervorgeht, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass keine Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Handeln des Beschuldigten vorliegen, wodurch der Anschein erweckt werden könnte, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Argumenten in der Eingabe vom 16. April 2024 (zum