5.6 5.6.1 Demgegenüber muss von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden, wenn die Staatsanwaltschaft das offenbar auch wegen Misswirtschaft geführte Strafverfahren einstellt und lediglich in der Begründung zu Ziff. 1.5 des Dispositivs in einem Satz festhält, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 21. April 2022 auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB erfüllt sei.