Daneben ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen zum Nachteil der H.________ keine Parteistellung innehat (E. IV.3.6.4 hiervor) und bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgungen zu ihrem Nachteil im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag bereits die Anklageerhebung in Aussicht gestellt wurde (Akten W 20 249, pag. 15 001 001 und 004-005). Ob die Begründung zu Ziff. 1.5 des Dispositivs bzw. der Teileinstellung des Verfahrens wegen betrügerischen Konkurses rechtlich richtig ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (E. IV.9).