Vielmehr ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in besagter Eingabe in erster Linie Ausführungen dazu gemacht hatte, welche Handlungen des Beschuldigten ihrer Auffassung nach den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ und ihrer selbst erfüllten, und wiederholt hatte, dass der Konkurs der H.________ mit zu Unrecht vorgenommenen Verbuchungen bzw. Rückstellungen künstlich herbeigeführt worden sei (vgl. Akten W 20 249, pag. 15 004 070-078 und 081;