Der Beschwerdeführerin war es demnach auch diesbezüglich möglich, die Teileinstellungsverfügung sachgerecht anzufechten. Anders als sie vorbringt, kann auch hinsichtlich dieses Tatbestands nicht gesagt werden, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei mangelhaft, weil sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten in der Eingabe vom 16. April 2024 auseinandergesetzt habe. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in besagter Eingabe in erster Linie Ausführungen dazu gemacht hatte, welche Handlungen des Beschuldigten ihrer Auffassung nach den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H._____