16 5.5 5.5.1 Betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen betrügerischen Konkurses der H.________ (Begründung zu Ziff. 1.5 des Dispositivs) kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Aus den S. 7 und 8 der angefochtenen Verfügung geht hervor, weshalb die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 StGB als nicht erfüllt erachtet. Im Wesentlichen führte sie aus, es erschliesse sich nicht, inwiefern durch die Vornahme von Rückstellungen bei der H._____