Zu den Gründen, weshalb das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung auch betreffend den Vorwurf der Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geleisteten Mietkaution mit Mietzinsforderungen eingestellt wurde, äussert sich die Staatsanwaltschaft auch in der oberinstanzlich Stellungnahme nicht, sodass eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (dazu E. IV.5.4.3) nicht möglich ist. Was diesen Vorwurf betrifft, ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben und das Verfahren insoweit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.