393 Abs. 2 StPO). 5.4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme knapp hinreichend nachbegründet, aus welchen Gründen sie das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben eingestellt hat, worauf der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat, zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Auf eine Aufhebung des Entscheides rein aus formellen Gründen wird daher verzichtet. Ob die Nachbegründung rechtlich richtig ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (E. IV.8.6).