Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin als formelle Mieterin der Liegenschaft keinen Vermögensschaden erlitten, da die Mieten nicht mit ihren Mitteln beglichen worden seien (vgl. S. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung). Was die Teilvorwürfe in Zusammenhang mit der Anmietung des I.________ und den Mietzinszahlungen (Akten W 20 249, pag. 04 001 125-127; vgl. auch pag. 15 004 057) anbelangt, kann mithin