5.4 5.4.1 Zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Miete des I.________ (Ziff. 1.2 des Dispositivs) führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass es bei der vorliegenden Ausgangslage kaum vorstellbar sei, dass E.________ nichts von dem Mietverhältnis gewusst habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin als formelle Mieterin der Liegenschaft keinen Vermögensschaden erlitten, da die Mieten nicht mit ihren Mitteln beglichen worden seien (vgl. S. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung).