Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor. Dass die vorinstanzlichen Begründungen nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprechen, ändert daran nichts. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist. Letzteres ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. E. IV.7).