15 004 053-060). Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – anders als noch im Entwurf der Einstellungsverfügung – berücksichtigte, dass die Bonuszahlung Gegenstand eines Zivilerfahrens vor dem Regionalgericht und dem Obergericht war, wozu sie auf den mit Eingabe vom 16. April 2024 eingereichten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 23 313 vom 8. Dezember 2023 verwies (Akten W 20 249, pag. 15 004 139-153 sowie 15 001 012). Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor.