Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, die diesbezügliche Teileinstellungsverfügung sachgerecht anzufechten. Was die Rüge anbelangt, die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. April 2024 nicht auseinandergesetzt, ist zunächst festzuhalten, dass sich Letztere dort in erster Linie darauf beschränkt, den Sachverhalt erneut aus ihrem Blickwinkel zu beleuchten, wozu sie in erster Linie bereits Gesagtes wiederholte (Akten W 20 249, pag. 15 004 053-060).