Der Umstand, dass im Lohnausweis «Gewinnbeteiligung» stehe, habe nicht zur Folge, dass der Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt sei (vgl. S. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, die diesbezügliche Teileinstellungsverfügung sachgerecht anzufechten.