_ und F.________ von der Bonuszahlung an den Beschuldigten wussten und diese keine pflichtwidrige Vermögensschädigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin darstellt. Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung hielt sie fest, dass die Bonussumme in der AHV-Lohnbescheinigung für das Jahr 2018 und im Lohnausweis 2018 korrekt angegeben worden sei. Der Umstand, dass im Lohnausweis «Gewinnbeteiligung» stehe, habe nicht zur Folge, dass der Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt sei (vgl. S. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung).