14 5.3 Die Begründung zu Ziff. 1.1 des Dispositivs genügt den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen ohne Weiteres. So geht daraus klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft leiten liess. Der Begründung kann entnommen werden, dass die Vorinstanz den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB im Wesentlichen deshalb nicht als erfüllt erachtet, weil sie gestützt auf die ihr vorliegenden Beweismittel davon ausgeht, dass E.________ und F.______