29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.