5. In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.1 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 16. April 2024 ausführlich dargelegt, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen sei. Die Vorinstanz habe sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und lediglich die gestellten Beweisanträge (zur gerügten Gehörsverletzung sogleich E. IV.5.7) abgewiesen. 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;