13 an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal sie weder von der teilweisen Kostentragung bzw. vom Ausrichten einer teilwesen Entschädigung an den Beschuldigten durch den Kanton noch durch den teilweisen Rückgriff auf E.________ betroffen ist. Die Höhe der dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung ist im Übrigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 24 193.