, ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn die Anschuldigungen zutreffen würden, – anders als möglicherweise die H.________ – nicht als unmittelbar geschädigt gilt. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mangels unmittelbarer Betroffenheit in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ von Vornherein nicht zur Beschwerde berechtigt ist.