__ nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund des der H.________ gewährten Covid-19-Kredits als Gläubigerin im Konkursverfahren der H.________ schlechter gestellt sei, als wenn der Covid-19-Kredit nicht bezogen worden wäre (S. 6 und 7 der Replik).