146 StGB, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solida- rbürgschaftsverordnung [Art. 23] und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB) im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit der H.________ zur Beschwerde legitimiert ist. Auch hält sie zutreffend fest, dass die Parteistellung der Bürgschaftsorganisationen in Strafverfahren im Zusammenhang mit gewährten Covid-19-Krediten gesetzlich verankert ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Covid-19-SBüG). Vorliegend wurde die Teileinstellung der Straftaten im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit der H.________ von der J.________ nicht angefochten.