aufgehoben am 29. Dezember 2020) enthaltene Strafbestimmung in Art. 25 Covid-19-SBüG übernommen wurde, dürfte der Schutzzweck der ursprünglichen Strafbestimmung derselbe gewesen sein. Bezüglich der durch den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB geschützten Rechtsgüter kann auf E. IV.3.3.2 hiervor verwiesen werden. 3.5.2 Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht in Frage, ob die Beschwerdeführerin betreffend die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der von ihr beanzeigten Straftaten (Betrug gemäss Art. 146 StGB, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solida- rbürgschaftsverordnung [Art.